Zur Untersuchungspflicht des Importeurs auf fehlerfreie Beschaffenheit der vertriebenen Ware

OLG Hamm , Beschluss vom 15.11.2011 – 28 W 36/11

Zur Untersuchungspflicht des Importeurs auf fehlerfreie Beschaffenheit der vertriebenen Ware (hier: Kabinenroller aus China).

(Leitsatz des Gerichts)

Auch ein Importeur ist nur Vertriebshändler, so dass auch ihm grundsätzlich nur händlerspezifische Gefahrabwendungspflichten obliegen. Jedoch sollen ihn im Einzelfall weitergehende Pflichten, nämlich gewisse Vergewisserungspflichten hinsichtlich der Konstruktion treffen können, aber nicht nach Hersteller-Kriterien, so dass keine versteckten Konstruktionsfehler ermittelt werden müssen, beispielsweise durch Belastbarkeitstests o.ä. (Rn. 25).

Bei Importen aus dem außereuropäischen Bereich – wie hier aus China – kann eine besondere Verantwortung zu bejahen sein. Eine Untersuchung der von dem Importeur vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit ist aber nur dann zu verlangen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (Rn. 25).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.04.2011 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller erwarb von der Antragsgegnerin am 15.06.2007 insgesamt fünf Kabinenroller Typ „q T150“ Scooter (Modell 2007) zu einem Nettokaufpreis von jeweils 1.899,00 €. Die Antragsgegnerin hatte die Kabinenroller zuvor aus China von dem Hersteller „Y“ importiert und veräußerte sie unter einer vom eigenen Firmennamen abgeleiteten Marke.

2

Der Antragsteller veräußerte seinerseits einen der Kabinenroller am 29.06.2007 weiter an Herrn y einem Kaufpreis in Höhe von 3.499,00 €. Herr y verunfallte mit dem Kabinenroller. Am 15.11.2007 erklärte dieser unter Fristsetzung zum 30.11.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Rücktrittsschreiben wurde an die Antragsgegnerin weitergeleitet, die mit Schreiben vom 19.11.2007 die Ansprüche zurückwies.

3

Zwischen dem Antragsteller und Herrn y kam es zu einem Rechtstreit (AG M Aktenzeichen), dem die Antragsgegnerin als Streithelferin des jetzigen Antragstellers beigetreten ist. In zweiter Instanz wurde der Klage des Herrn y vom LG P vollumfänglich stattgegeben (Aktenzeichen), nach dem die Mangelhaftigkeit des Kabinenrollers in Form eines Konstruktionsfehlers durch das Gutachten des Sachverständigen E vom 31.09.2009 festgestellt worden war.

4

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die ihm entstandenen Schäden ersetzt, die er wie folgt beziffert:

5

1. Bruttokaufpreis: 2.260,00 €

6

nebst Zinsen seit dem 21.07.2010: 2.658,95 €

7

2. Kosten für ein Privatgutachten des Herrn y

8

in Höhe von 667,23 € nebst Zinsen seit dem 21.07.2010: 772,90 €

9

3. Gerichts- und Verfahrenskosten der Gegenseite

10

nebst Zinsen seit dem 21.07.2010: 3.759,80 €

11

4. Gerichts- und Verfahrenskosten des Klägers 2.957,07 €

12

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin unter dem 16.10.2007 vergeblich zur Zahlung bis zum 21.07.2010 auf.

13

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe schuldhaft gehandelt. Sie sei „Hersteller“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Sie importiere Fahrzeuge aus einem sog. „Drittland“ in ein „EU-Land“. Den Konstruktionsfehler an dem Kabinenroller müsse sie sich zurechnen lassen.

14

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, Kosten eines verlorenen Gewährleistungsrechtsstreits zwischen dem Verkäufer und seinem Kunden seien nicht Bestandteil des Aufwendungsersatzes und damit nicht nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstatten. Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Antragsteller habe sie keine Kenntnis von einem Konstruktionsfehler gehabt.

15

Die Akte des AG M (Aktenzeichen = LG P Aktenzeichen) wurde beigezogen.

B.

16

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.04.2011 gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keinen Erfolg.

17

I. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingereicht worden.

18

II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

19

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 ZPO).

20

1. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anspruch in Höhe von 2.260,00 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Motorrollers zusteht. Entsprechendes gilt auch für einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von Herrn y vorprozessual eingeholten Privatgutachten in Höhe von 667,23 € nebst Zinsen. Jedenfalls steht dem Antragsteller kein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten zu, so dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben ist, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Damit hat die beabsichtigte Klage insgesamt keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 114 Rdnr. 23).

21

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gerichts- und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 6.716,87 €.

22

a) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragstellers aus § 478 Abs. 2 BGB verneint. Vorgenannte Vorschrift gibt dem Unternehmer gegen den Lieferanten einen vom Vertretenmüssen unabhängigen Anspruch auf Ersatz der nach § 439 Abs. 2 BGB gegenüber dem Verbraucher zu tragenden Mängelbeseitigungsaufwendungen (Münchener Kommentar/Lorenz, 5. Auflage 2008, § 478 Rdrn. 25). Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten in Höhe von 3.759,80 € und Verfahrenskosten in Höhe von 2.957,07 € geltend, die ihm im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs mit Herrn y entstanden sind. Die Prozesskosten eines verlorenen Rechtsstreits wegen der Geltendmachung von Sachmängelrechten sind aber nicht Bestandteil des Aufwendungsersatzes nach § 478 Abs. 2 BGB, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die der Unternehmer nach § 439 Abs. 2 BGB gegenüber dem Verbraucher zu tragen hatte (Münchener Kommentar/Lorenz, aaO, Rdnr. 29b – mwN).

23

b) Die Gerichts- und Verfahrenskosten sind auch nicht nach dem ProdHaftG erstattungsfähig, da nach § 1 ProdHaftG Vermögensschäden nicht ersatzfähig sind (Palandt/Sprau, 70. Auflage 2011, § 1 ProdHaftG Rdnr. 8). Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

24

c) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erstattung der Gerichts- und Verfahrenskosten aus § 280 Abs. 1 BGB zu (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage Münchener Kommentar/Lorenz, aaO, Rdrn. 298), da die Antragsgegnerin zur Untersuchung des importierten Fahrzeugs auf Konstruktionsfehler nicht verpflichtet war. Dies hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 10.03.2011 und Nichtabhilfebeschluss vom 20.05.2011 unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs bereits zutreffend ausgeführt.

25

Auch ein Importeur ist nur Vertriebshändler, so dass auch ihm grundsätzlich nur händlerspezifische Gefahrabwendungspflichten obliegen (Kullmann, Produkthaftungsrecht; Höchstrichterliche Rechtsprechung, 5. Auflage, Rdnr. 202 m.w.N.). Jedoch sollen ihn im Einzelfall weitergehende Pflichten, nämlich gewisse Vergewisserungspflichten hinsichtlich der Konstruktion treffen können (Kullmann, in: Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Ordnungsnummer 1524, Bd. I, S. 17 (unter G. V.); Schmidt-Salzer, Produkthaftung, 2. Auflage, Bd. III/1, Rdnr. 4.395), aber nicht nach Hersteller-Kriterien (Schmidt-Salzer, a.a.O.), so dass keine versteckten Konstruktionsfehler ermittelt werden müssen, beispielsweise durch Belastbarkeitstests o.ä. (a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1980, 179). Welche Prüfungen der Importeur anstellen und in welchem Umfang er die importierten Geräte untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2006, 1589, 1591 zu § 3 Abs. 1 GSG a.F.). Bei Importen aus dem außereuropäischen Bereich – wie hier aus China – kann eine besondere Verantwortung zu bejahen sein (BGH NJW 2006, 1589, 1591; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2008, Rdnr. 1022). Eine Untersuchung der von dem Importeur vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit ist aber nur dann zu verlangen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (vgl. BGH, VersR 1960, 855 – Kondensomat; VersR 1977, 839 = BB 1977, 1117 – Autokran; BGH, NJW 1968, 2238; 1977, 1055, 1056; BGH NJW 1980, 1219; BGH NJW 2006, 1589). Vorliegend waren, wie das Landgericht zutreffend im letzten Absatz des Nichtabhilfebeschlusses ausgeführt hat, hierfür bei Einfuhr bzw. bei Veräußerung des Fahrzeugs keine Anhaltspunkte ersichtlich. Solche sind auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen worden, noch – wie zu ergänzen ist – ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Mängel haben sich erst zu einem späteren Zeitpunkt gezeigt, wobei es sich zudem um andere, unterschiedliche Mängel handelte.

26

Dass eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel, also eine reine Sichtprüfung (vgl. zu dieser Pflicht eines Vertriebshändlers im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Kullmann, in: Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, a.a.O., S. 1 (unter G. I.), den im Falle des Endkäufers M maßgeblichen Konstruktionsfehler hätte erkennen lassen, trägt der Beschwerdeführer schon nicht vor. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Es wäre vielmehr eine gezielte Untersuchung durch einen Sachverständigen nötig gewesen. Zu einem solchen Vorgehen war die Beschwerdegegnerin aber nicht verpflichtet, zumal davon auszugehen ist, dass für den streitgegenständlichen Kabinenroller eine (allgemeine) Betriebserlaubnis für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vorlag.

27

Auch als „Quasi-Hersteller“ trifft die Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf der Verletzung von vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer. Bereits mit Urteil vom 11. 12. 1979 (BGH NJW 1980, 179) hat der BGH ausgesprochen, dass es keine uneingeschränkte Quasi-Herstellerhaftung im Bereich außerhalb des Produkthaftungsgesetzes gibt (vgl. auch Kullmann, in: Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, a.a.O., S. 12 m.w.N.). Für den Quasi-Hersteller gibt es neben im konkreten Fall nicht ersichtlichen anderen Gefahrabwendungspflichten aus Gründen des Vertrauensschutzes, wegen Einschaltung in den Konstruktions- oder Herstellungsvorgang oder wegen fehlender erforderlicher Verbraucherinformation (dazu i. e. Kullmann, a.a.O., S. 12-14) eine Verschärfung seiner Pflichten dann nur noch im Produktbeobachtungsbereich mit der Pflicht zur passiven Produktbeobachtung, zur Prüfung von Beanstandungen und der Beratung mit dem Hersteller bzw. mit dessen Konstrukteuren, wenn ihm Schadensfälle bekannt werden (Kullmann, in: Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, a.a.O., S. 14, 15: Kullmann, Rdnr. 201 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt ist eine für den vorliegenden Fall relevante Pflichtverletzung in diesem Pflichtenkreis schon nicht substantiiert dargetan noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden.

C.

28

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs.4 ZPO nicht veranlasst.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.